Abstimmung vom 23. September 2012 – 2 x Ja zu effizienten Gemeindestrukturen

(Last Updated On: August 7, 2013)
Am 23. September 2012 stimmen die Stimmberechtigten des Kantons Bern über eine Verfassungs- und Gesetzesänderung zur „Optimierung der Förderung von Gemeindezusammenschlüssen“ ab. Freiwillige Gemeindefusionen haben weiterhin Priorität. Die Vorlage schafft aber zusätzliche Impulse für Fusionen und verhindert unnötige Blockaden. So darf es nicht sein, dass wegen dem Nein einer einzelnen Gemeinde ein Fusionsprojekt mehrerer Gemeinden scheitert oder der Kanton die Gemeindegeschäfte führen muss, weil sich in einer Gemeinde nicht mehr genügend Freiwillige finden. Die Verfassungs- und Gesetzesrevision ist kein schwerwiegender Eingriff in die Gemeindeautonomie, sondern stellt nur den Zustand wieder her, wie er bis 1993 ohnehin gegolten hat.Der Grosse Rat hat den Änderungen mit rund 2/3-Mehr zugestimmt, nämlich mit 97 Ja zu 46 resp. 47 Nein.Im breit abgestützten Komitee „2 x Ja zu effizienten Gemeindestrukturen“engagieren sich über 70 Grossrätinnen und Grossräte aus BDP, CVP, EVP, FDP, GLP, Grüne und SP. Sie sind überzeugt, dass nur starke Gemeinden den Kanton Bern voranbringen. Mit dieser Reform wird die bestehende Bestandesgarantie der Gemeinden nicht abgeschafft, sondern kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gelockert werden. So kann der Grosse Rat auf Antrag der Regierung den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn eine Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben dauerhaft selbstständig zu erfüllen, weil sie (GG Art. 4i neu Abs. 1)a. wiederholt einen Bilanzfehlbetrag ausweist und keine Aussicht auf eine mittelfristig realisierbare Sanierung besteht,b. die Handlungsfähigkeit infolge dauernder Vakanz von wichtigen Ämtern oder Verwaltungsstellen nicht sichergestellt kann oder

c. die Vorgaben des Bundes, des Kantons oder der Landeskirche für die Erfüllung wichtiger Gemeindeaufgaben über längere Zeit nicht erfüllt.

Bei mehr als zwei Gemeinden kann der Zusammenschluss gegen den Willen der Gemeinden nur angeordnet werden, wenn die Mehrheit der betroffenen Gemeinden und der Stimmenden dem Zusammenschluss zuvor in einer Abstimmung zugestimmt haben (GG Art. 4i neu Abs. 3).

Der Beschluss des Grossen Rats über die Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses unterliegt zudem der fakultativen Volksabstimmung (GG Art. 4k neu Abs. 1; 10’000 Unterschriften innert 3 Monaten).

Deshalb 2 x Ja zu effizienten Gemeindestrukturen.

Mein Leserbrief im Bund vom 5. September 2012

Der Bund, 5. September 2012

Der Bund, 5. September 2012

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