Selbsthilfe vor Sozialhilfe

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat Massnahmen vorzuschlagen, wonach Personen, die um wirtschaftliche Hilfe ersuchen, der Sozialhilfeleistung vorausgehend
a) gegen Lohn einen mindestens einmonatigen Arbeitseinsatz leisten, sich bei der Stellensuche coachen lassen müssen und anschliessend nahtlos in ein Beschäftigungsprogramm eintreten oder an anderen geeigneten Massnahmen teilnehmen; ausgenommen sind Personen, die ganz oder teilweise arbeitsunfähig (krank, positiver IVEntscheid usw.) oder aufgrund von Betreuungspflichten verhindert sind
b) sich an Informationsveranstaltungen des Sozialdienstes über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen des Sozialhilfebezuges informieren lassen und die erforderlichen und möglichen Eigenleistungen erbringen; ausgenommen sind Personen, die bereits ausreichend informiert sind

> Detailinformationen, Begründung und Antrag des Regierungsrates