Aufsicht über den Staatsschutz muss im Kanton Bern verstärkt werden

(Last Updated On: Dezember 16, 2011)

Da hat die Oberaufsichtskommission OAK des Kantons Bern gute Arbeit geleistet. Als Reaktion auf verschiedene Vorstösse im Grossen Rat bzw. den Fichenskandal in Basel über die Spitzelung von Grossräten und die Erkenntnis der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) des eidgenössischen Parlaments, dass der Inlandgeheimdienst unrechtmässig Daten gesammelt hat, liess sie eine Gutachten zur Aufsicht über die kantonale Staatsschutztätigkeit erstellen. Sie kommt zum Schluss, dass die Überwachung der kantonalen Staatsschutztätigkeit heute ungenügend ist und auf teilweise fragwürdigen bundesrechtlichen Bestimmungen beruht . Die  OAK schlägt eine Reihe von Verbesserungsmassnahmen vor und wünscht vom Regierungsrat, dass er sich beim Bund für die Anpassung der bemängelten Rechtsgrundlagen einsetzt.

Demokratie kann nur funktionieren, wenn Bürgerinnen und Bürger keine Angst haben, ihre Meinung frei zu äussern und nicht befürchten müssen, dass über sie unbegründet Daten gesammelt werden. Einen Fichenskandal wie im letzten Jahrhundert oder private Fichensammlungen wie zu Cinceras Zeiten darf es nicht mehr geben! Dies scheint in der jüngeren Zeit leider wieder in Frage gestellt zu sein. Die Verbesserungsvorschläge der Oberaufsichtskommission sind deshalb rasch umzusetzen!

Medienmitteilung vom 15.12.2012:

Bis 1997 erhielt die frühere Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats halbjährlich einen schriftlichen Bericht über die kantonale Staatsschutztätigkeit, anschliessend jährlich. Ausserdem führte sie im Laufe der 1990-er Jahre mehrmals Inspektionen bei den Staatsschutzstellen durch. Im Gefolge der Einführung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und der dazugehörigen Verordnung im Juni 2001 wurde die Berichterstattung eingestellt. Dies mit der Begründung, die staatsschützerischen Aktivitäten der kantonalen Stellen erfolgten nur noch im Auftrag des Bundes, die parlamentarische Aufsicht obliege deshalb alleine der Geschäftsprüfungsdelegation des Bundesparlaments.

 

Weil die Oberaufsichtskommission (OAK) die Zulässigkeit dieser Begründung bzw. die Rechtmässigkeit der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen anzweifelte, gab sie bei Markus Müller, Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Bern und Experte im Bereich des Polizeirechts, ein Gutachten zur Klärung dieser Frage in Auftrag. Im  Gutachten hält Markus Müller fest, dass die Einschränkung der kantonalen Oberaufsicht einer zulässigen Rechtsgrundlage entbehre. Zudem enthält das Gutachten Empfehlungen, wie sich die kantonale Aufsicht über den Staatsschutz adäquater organisieren liesse.

Gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens kommt die OAK zu folgenden Empfehlungen:

In Bezug auf die Dienstaufsicht (Aufsicht durch die vorgesetzte Stelle)

  • Die Polizei- und Militärdirektion wäre bereits heute verpflichtet, die Dienstaufsicht umfassend wahrzunehmen. Selbst gemäss der aktuellen Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB) reicht es nicht aus, wenn der Polizeidirektor die von ihm ausgewählten Daten in formaler Hinsicht und materiell nur auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Die Dienstaufsicht hat deshalb in Zukunft umfassend zu erfolgen, d.h. die gesammelten Daten sind insbesondere auch bezüglich ihrer Angemessenheit (Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Verhältnismässigkeit) zu beurteilen.
  • Es soll ein verwaltungsinternes Kontrollorgan geschaffen werden. Ein solches Organ unterstützt und erleichtert die Tätigkeit der Dienst- und der Oberaufsicht. Es verfügt über die nötigen Sachkenntnisse, ist aber gleichzeitig personell unabhängig. Damit wird die Unabhängigkeit und Qualität der Aufsicht gefördert. Die Kosten sind relativ bescheiden und erscheinen angesichts der zu erwartenden Verbesserung als angemessen.

In Bezug auf die Oberaufsicht (parlamentarische Aufsicht)

  • Die OAK kann zurzeit nicht abschliessend beurteilen, ob und wie die kantonale Dienstaufsicht funktioniert. Ein solches Urteil wird erst möglich, wenn die Kommission detailliert über die Kontrolltätigkeit des Polizeidirektors ins Bild gesetzt wird. Dazu gehört einerseits, dass sie regelmässig Einsicht in diejenigen Daten nehmen kann, die auch der Polizeidirektor einsehen kann.
  • Anderseits gehört dazu auch, dass die Kommission einmalig Einsicht in den gesamten Datenbestand der kantonalen Staatsschutzbehörde erhält. Ein solcher einmaliger Einblick genügt, um anschliessend beurteilen zu können, ob im Rahmen der Dienstaufsicht eine sinnvolle und angemessene Datenauswahl getroffen wird.

In Bezug auf Anpassung der V-NDB

  • Die OAK ersucht den Regierungsrat, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür einzusetzen, dass die zuständige Bundesbehörde die gegen übergeordnetes Recht verstossenden Bestimmungen der V-NDB anpasst.

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