Pendlerabzug beim Auto im Kanton Bern – tiefere Abzüge pro Kilometer nötig

(Last Updated On: August 16, 2017)

Im Grossen Rat wurde heute entschieden, dass ab dem Steuerjahr 2016 für das Auto ein Pendlerabzug von maximal 6700 Franken geltend gemacht werden darf. Sicher ein guter Ansatz, um die zum Teil extrem hohen Abzüge in der Vergangenheit zu verhindern. Dass der Antrag der Regierung nach einer Begrenzung von 3000 Franken nicht durchgekommen ist, finde ich nicht so schlimm, mich ärgert viel mehr, dass die Regierung ihren Spielraum bei der Festlegung der Abzüge pro Kilomter nicht ausschöpft.

Die Kilometerkosten betragen gemäss den Kostenrechnungen des  TCS  2015 bei einem billigen Auto bei 15’000 km pro Jahr nur etwa 40 Rappen, wenn man berücksichtigt, dass im ländlichen Raum die Garagierungskosten kaum 1500 Fr./Jahr betragen. Bei 20’00 km noch ca. 35 Rappen und ab 30’000 km nicht einmal 30 Rappen. Ich sehe keinen Grund, dass für die Abzüge heute wesentlich höhere Kilomterabzüge zulässig sind: 70 Rappen bis 20’000 Kilomter, 60 Rappen bis 30’000 Kilometer und 50 Rappen über 30’000 Kilometer. Die Höhe der Abzüge pro Kilometer sollte auf die Kosten der billigsten Autos ausgerichtet sein. Es gibt keinen Grund, teure Marken und unnötig grosse Autos mittels überhöhter Kilomterabzüge zu subventionieren.

Kilometerkosten Personenwagen TCS 2015

Kilometerkosten Personenwagen TCS 2015

In der Berufskostenverordnung BKV verweist der Kanton Bern bezüglich den Kilometerkosten darauf, dass sich diese Teilpauschalen nach den vom Eidgenössischen Finanzdepartement für die Veranlagung der direkten Bundessteuer festgesetzten Ansätzen bestimmen. (Art. 7 Abs. 3 bzw. Art. 6 Abs. 2 BKV). Im Anhang zur Berufskostenverordnung des EFD werden 70 Rappen/Autokilometer genannt, mit dem Vorbehalt der Abstufung im Verhältnis zur Fahrleistung (Fussnote 12). Eine solche Abstufung wird in der kantonalen Berufskostenverordnung bereits vorgenommen, allerdings mit einer zu grosszügigen Staffelung. Statt erst bei 20’000 km müsste die erste Abstufung spätestens bei 10’000 Kilotern erfolgen und danach spätestens alle 5’000 Kilomter entsprechend der untersten Kurve der TCS-Grafik gesenkt werden. Eine solche Änderung sollte die Steuerbehörde in eigener Kompetenz vornehmen können. Auf der Internetseite des Eidg. Steuerverwaltung ESTV leider nicht auffindbar ist eine aktulle Berechnungstabelle der Autobetriebskosten. Allenfalls wäre hier eine Differenz zu den Abzügen bei der Bundessteuer in Kauf zu nehmen.

Nachtrag Februar 2015:

Ab dem Steuerjahr 2016 ist der Abzug für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort betragsmässig beschränkt. Der maximale Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer 3’000 Franken und bei den Kantons- und Gemeindesteuern 6’700 Franken.

Steht dem Arbeitnehmer für den Arbeitsweg ein Geschäftsauto zur Verfügung, liegt eine geldwerte Leistung vor, die Lohneinkommen darstellt. Ab der Steuerperiode 2016 ist dieses Lohneinkommen (CHF 0.70 pro Kilometer Arbeitsweg) in der Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Ziffer 2.21: „Entschädigungen, die im Nettolohn nicht enthalten sind“) zu deklarieren. Der gleiche Betrag kann – bis zum erwähnten Maximalbetrag – als Fahrkosten deklariert werden. Quelle: http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfo/Wichtigste+Neuerungen+im+Steuerjahr+2016)

Nachtrag August 2017

Nun bestätigt auch der Autogewerbe-Verband, dass die Kilometerkosten für einen Mittelklassewagenb lediglich im Bereich von 30-40 Rappen liegen. Bei kleinen Wagen, müsste der Wert also noch tiefer sein.

Zitat: 30 bis 40 anstatt 70 Rappen dank Full-Service-Leasing
Das Ziel der Interessengruppe war es, eine akzeptable Lösung für dieses neue «Problem» zu finden. In der Zwischenzeit ist dies in den Kantonen Zürich, St. Gallen und Aargau gelungen. Der entwickelte Lösungsansatz führt bei Arbeitnehmern mit einem langen Arbeitsweg und einem Firmenfahrzeug in der mittleren Preisklasse zu einer deutlich tieferen Steuerbelastung. Im Zentrum des neuen Lösungsansatzes stehen die effektiven Kilometerkosten. Diese sind mit einem Full-Service-Leasingvertrag 1:1 belegbar. Beispiel: Bei einem Mittelklassewagen mit einer jährlicher Fahrleistung von 50‘000 Kilometern betragen die effektiven Kosten pro Kilometer zwischen 30 und 40 anstatt 70 Rappen. So kann das Problem der unverhältnismässigen Aufrechnung in vielen Fällen massiv entschärft werden.

Quelle: http://www.agvs-upsa.ch/de/news/geschaeftsautos-so-lassen-sich-steuern-sparen

 

Es ist Zeit, dass der Regierungsrat, die Abzüge pro Kilometer senkt und auch die Berufskostenverordnung des EFD muss rasch angepasst werden.

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